Lohnsteuerjahresausgleich

Die Lohnsteuer ist in der BRD eine so genannte Quellensteuer. Das bedeutet, die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben, wobei sich die jeweilige Höhe der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse richtet. Die Lohnsteuerklasse ist auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers vermerkt. Bei dem Lohnsteuerjahresausgleich wird der fällige Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er gleich der Einkommensteuer ist. Die Einkommensteuer ergibt sich wiederum aus der Einkommensteuererklärung, also der schriftlichen Erklärung eines Steuerpflichtigen, über seine Einkommensverhältnisse. So eine Einkommensteuererklärung muss spätestens bis Ende Mai des nächsten Jahres, nach dem Veranlagungszeitraum, abgegeben werden. Die Einkommensteuererklärung muss natürlich nur abgegeben werden, wenn man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Für Steuerpflichtige, die für die Steuererklärung die Leistungen von einem Steuerberater in Anspruch nehmen, gewähren die Finanzämter eine Fristverlängerung um sieben Monate (bis Ende Dezember).

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Ähnliche Themenbereiche wie Lohnbuchhaltung, Steuerberatung und Buchführung können über die bereitgestellten Links aufgesucht werden. Hier finden Sie einen Interaktiven Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen.

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Steuerberater Ralph Helwig

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Steuerberaterin Silke Schacht

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