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Mobiler Pflegedienst St. Agnes

Information

 

Strasse: Hörsteinerstr. 17
PLZ / Ort: Mömbris - Gunzenbach
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Rubriken: Krankenpflege, Altenpflege, Ambulanter-Pflegedienst
Suchbegriffe: Krankenpflege, Altenpflege, Amulanter, mobiler, Mömbris, Gunzenbach, 63776
Informationen:

Mobiler Pflegedienst St. Agnes


Mein Name ist Maria Rodina geb. Papp. Ich wurde am 20.07.1954 in Sathmar, Rumänien geboren. Mein Vater ist Deutscher und meine Mutter Ungarin.

Bis zu meinen siebten Lebensjahr wohnten wir in Sathmar, wo mein Vater als Stationsvorsteher im Bahnhof arbeitet. Als ich sieben wurde, zogen wir alle nach Klausenburg um.

Im September 1961 kam ich in die Grundschule. Von 1969 bis 1973 besuchte ich das Gymnasium im Klausenburg, wo ich anschließend mein Abitur machte.

Bis 1976 arbeitete ich in einem Kinderheim. Abends bereitete ich mich auf die Aufnahmeprüfung an der Medizinische Technische Schule vor.1976 habe ich die Aufnahmeprüfung bestanden und bis 1978 besuchte ich die Fachschule.

Das Abschlußexamen, machte ich 1978, um danach als M.T.A im Krankenhaus von Klausenburg zu arbeiten.

Ich heiratete 1979 und ein Jahr später wurde mein Sohn geboren.

Da ich sehr gerne mit Menschen arbeite, habe ich als Schulschwester von 1982 bis Juni 1990 an einer Krankenschwesterschule unterrichtet. Seit 1990 lebe ich mit meiner Familie als Aussiedler in Deutschland. Für die Anerkennung als Krankenschwester, mußte ich in verschiedene Krankenhäuser Praktika ableisten.

Ab 1993 habe ich als Examinierte Krankenschwester, auf der chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses in Wasserlos gearbeitet.

Von 1997 -2004 arbeitete ich auf die psychiatrischen Abteilung des Stadtkrankenhauses im Hanau. 2004 begann ich die Weiterbildung zur Pflegedienstleitung und Qualitätsmanagement. Ich war schon immer interessiert, mich im Bereich der Alten und -Krankenpflege selbständig zu machen, um das weiter zu geben, was ich erfahren und erlebt habe.

Mein Unternehmensmotto lautet: Pflege mit Herz, Hand und Verstand. Diese Einstellung, vertrete ich mit ganzen Herzen!

In Erinnerung an meine Großmutter, heißt mein Unternehmen „St. Agnes“.

 

Leistungen:

 

  • Welche Pflegebedürftigkeit könnte bei mir vorliegen?

Die Kriterien für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen sind neben den oben genannten Voraus­setzungen die Häufigkeit des Pflegebedarfs am Tag oder in der Woche und ein zeitlicher Mindestaufwand derjenigen, die Sie pflegen sollen. Geringfügiger oder nur kurzzeitig anfallender Hilfebedarf führt nicht zur Anerkennung einer Pflegestufe. Dies gilt auch, wenn ausschließlich Hilfebedürftigkeit bei der hauswirt­schaftlichen Versorgung bestehen sollte.

Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit

Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf, wenn mindestens zwei Verrichtungen aus den u.g. Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität zutreffen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere Pflegeperson (nicht der Pflegedienst) für alle Verrichtungen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden betragen. Hierbei muss der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen.

Körperpflege:

Ernährung:

Mobilität:

  • Das Waschen
  • Das Duschen
  • Das Baden
  • Die Zahnpflege
  • Das Kämmen
  • Das Rasieren
  • Die Darm- oder Blasenentleerung
  • Das mundgerechte Zubereiten Ihrer Nahrung
  • Die Aufnahme Ihrer Nahrung
  • Das Aufstehen und
  • Das Zu-Bett-Gehen
  • An- und Auskleiden
  • Das Gehen
  • Das Treppensteigen
  • Das Verlassen und Wiederaufsuchen Ihrer Wohnung

Pflegestufe II - Schwerpf lege-bedürftigkeit

Schwere Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Zusätzlich muss ebenfalls mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand einer nicht professionellen Pflegeperson muss hierbei bei mindestens drei Stunden im Tagesdurchschnitt liegen, wobei auch hier der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.

Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit

Diese liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass lederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt. Der wöchentliche Zeitaufwand, den eine nicht professionelle Pflegeperson für diesen Hilfebedarf benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei wiederum der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.

 

 

  • Wie werden der Hilfebedarf und die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Die Leistungen beantragen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse. Im Zweifel ist dies dieselbe wie die Krankenkasse. Sollten hierbei Unklarheiten bestehen, helfen wir Ihnen gern.

Die Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Pfle­gestufe trifft die Pflegekasse auf der Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Dieses wird erstellt unmittelbar nach­dem Sie einen Antrag bei der Pflegekasse eingereicht haben. Der Medizinische Dienst kommt dann zu Ihnen nach Hause und stellt den Umfang der Hilfebedürftigkeit und den Pflegebedarf fest. Dazu wird er sich rechtzeitig bei Ihnen anmelden. Sofern Sie dies wünschen, werden wir Ihnen bei der Terminabsprache gern behilflich sein.

In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den Medizinischen Dienst bei seiner Arbeit zu unterstützen, d.h. an der Klärung der Frage, ob Sie pflegebedürftig sind und, wenn la, in welchen Umfang, mitzuwirken.

Dazu sind Sie gehalten, die Sie behandelnden Ärzte und weitere Personen und Institutionen, die über Ihren Gesundheitszustand Informationen haben, von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Medizinische Dienst ist nämlich beauftragt, diese Informationen in sein Gutachten einzubeziehen. Dies ist wichtig, insbesondere wegen Vorerkrankungen, bisher durchgeführter Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen, der Medikamente, die Sie benötigen, usw.

Wir gehen davon aus, dass der Medizinische Dienst innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung sein Gutachten erstellt hat. Anschließend wird es bei der Pflegekasse bearbeitet. Sodann erhalten Sie von der Pflegekasse einen Bescheid. Spätestens nach sechs Wochen sollten Sie von Ihrer Pflegekasse Nachricht haben, wenn nicht, sagen Sie uns Bescheid, wir erkundigen uns dann für Sie.

Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, informieren Sie uns bitte unverzüglich. Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen. Auch hierbei helfen wir Ihnen gern. Sollte auch ein Zweitgutachten nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausfallen, steht Ihnen der Klageweg vor dem Sozialgericht offen.

 

 

  • Welche Leistungen bekomme ich in den einzelnen Pflegestufen?

Wenn Sie pflegebedürftig sind, haben Sie die Wahlmöglichkeiten zwischen folgenden Leistungsarten:

a) Pflege durch Ihren häuslichen Pflegedienst (Sachleistung)

b) Pflegegeld von der Pflegekasse (Geldleistung) oder

c) Kombination aus Sachleistung und Geldleistung.

In den Fällen b und c werden Sie zumindest teilweise auf die Hilfe von Angehörigen, Freunden, Bekannten oder Nachbarn zurückgreifen. Das Pflegegeld, das Sie von der Pflegekasse erhalten, muss zweckgebunden für Ihre Pflege ausgegeben werden.

Wie Sie es auf diejenigen, die Sie betreuen, verteilen, ist ausschließlich Ihre persönliche Entscheidung.

  • Leistungen bei Pflegestufe I

Leistungen unseres Pflegedienstes finanziert die Pflegekasse bis zu einem Wert von monatlich € 420,-.

Das Pflegegeld beträgt pro Monat maximal € 215,-.

Wenn Sie also das Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistung wählen, „sparen“ Sie der Kasse im Monat € 179,-.

Sie können aber auch eine Kombination aus unserer professionellen Hilfe und dem Pflegegeld, das die Pflegekasse zahlt, wählen.

Die Pflegekasse zahlt, sich jeweils nach Prozenten entweder von € 420,-(maximaler Sachleistung) oder € 215,-(maximaler Geldleistung) berechnet. Sollten Sie hierzu Fragen hoben, beraten wir Sie gern.

  • Leistungen bei Pflegestufe II

In Pflegestufe II finanziert die Pflegekasse Leistungen unseres Dienstes bis zu einem Wert von € 980,- im Monat.

Alternativ dazu können Sie Pflegegeld in Höhe von € 420,- im Monat von der Pflegekasse erhalten.

Auch hierbei sind wieder Kombinationen zwischen den Leistungen unseres Dienstes und dem Pflegegeld der Pflegekasse möglich.

Wenn Sie ausschließlich oder überwiegend Pflegegeld anstelle unserer professionellen Hilfeleistung in Anspruch nehmen, „spart“ die Pflegekasse im Monat bis zu € 511,-, das heißt, dieser Betrag steht nicht zu Ihrer Betreuung zur Verfügung.

  • Leistungen bei Pflegestufe III

Wenn Sie pflegebedürftig entsprechend der Stufe III sind, bezahlt die Pflegekasse unsere Leistungen bis zu einem Betrag von € 1470,- monatlich.

Alternativ dazu können Sie ein Pflegegeld von € 675,- von der Pflegekasse erhalten.

Auch für diese Pflegestufe, haben Sie mögliche der Kombinationen zwischen dem Wert der Hilfeleistungen durch unseren Pflegedienst und dem Pflegegeld der Pflegekasse.

Wenn Sie also ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen, „spart“ Ihre Pflegekasse im Monat € 767,- und Sie erhalten keine professionelle Betreuung.

Achtung:

Wenn Sie Pflegegeld beantragen oder eine Kombination aus Hilfeleistungen durch unseren Pflegedienst und Pflegegeld, so muss der Gutachter des Medizinischen Dienstes darüber befinden, ob die Pflegeperson (Verwandter, Nachbar, Freund usw.) in der Lage ist, die für Sie notwendigen Hilfestellungen und Unterstützungen fachgerecht zu leisten.

Bevor Sie also Pflegegeld oder eine Kombination aus professioneller Pflege und Hilfe durch Angehörige beantragen, vergewissern Sie sich bitte, ob Sie wirklich auf professionelle Hilfe ganz oder teilweise verzichten können.

Bitte beachten Sie weiterhin:

Wenn Sie eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen wählen, sind Sie nach dem Gesetz an Ihre Entscheidung für die Dauer von 6 Monaten gebunden.

Wir gestatten uns daher die Anre­gung, dass Sie den möglichen Verlauf Ihres Befindens bei Ihrer Entscheidung hinreichend berücksichtigen. Bei Fragen beraten wir Sie gern.

 

  • Was ist, wenn es mir schlechter geht?

Wenn -was wir nicht hoffen wollen- sich Ihr Befinden verschlechtern sollte, ist zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Leistungen einer höheren Pflegestufe haben. Stellen Sie dazu bitte einen Antrag an Ihre zuständige Pflegekasse. In diesem Fall muss die Pflegekasse ein Gutachten erstellen lassen und über Ihren Antrag in angemessener Zeit entscheiden. Sollte es Ihnen nicht nur vorübergehend sehr viel schlechter gehen als vorher, könnte ein besonders großer Pflegebedarf vorliegen. In solchen, besonders gelagerten Einzelfällen und zur Vermeidung von Härten kann Ihre Pflegekasse für Pflegebedürftige der Stufe III weitere Pflegeeinsätze gewähren.

Der Gesamtwert der Einsatze, den Ihr Pflegedienst dann von der Pflegekasse finanziert erhalt, betragt bis zu € 1.918,- im Monat. Allerdings gilt dies nur dann, wenn ein außerordentlich hoher Pflegeaufwand geleistet werden muss. Dies könnte im Rahmen einer Rund-um-die-Uhr Betreuung gegeben sein, vor allem aber, wenn mehrfach in der Nacht Pflege für Sie notwendig ist.

Diese Härtefallregelung darf nur für 3 % der Versicherten der Pflegestufe III Anwendung finden. Sollten Sie oder Ihre Angehörigen hierzu weitere Informationen wünschen, so hilft Ihnen Ihre Pflegekasse sicherlich gerne.

 

  • Die Leistungskomplexe oder was leistet Ihr Pflegedienst für Sie?

Die Verbände der Pflegedienste und die Pflegekassen haben ein spezielles Abrechnungssystem für professionelle Pflegeleistungen vereinbart. Danach sind die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung in bestimmte Komplexe oder „Leistungsmodule“ untergliedert, die bestimmte Tätigkeiten zusammenfassen. So soll es Ihnen erleichtert werden, mit uns diejenigen Leistungen vertraglich zu vereinbaren, von denen Sie meinen, dass sie von unseren professionellen Kräften erbracht werden sollten.

Wie viel die einzelnen Leistungskomplexe kosten, haben wir mit Ihrer Pflegekasse vereinbart.

Das Vorgehen ist folgendermaßen:

1. Sie haben einen bestimmten Pflegebedarf. Er bezieht sich entsprechend dem Gutachten des Medizinischen Dienstes auf bestimmte Verrichtungen, bei denen Sie Hilfe benötigen.

2. Über diejenigen Leistungen, die Sie durch unsere professionellen Kräfte erbracht wissen wollen, schließen wir einen Vertrag.

3. Bis zu den Höchstgrenzen in den einzelnen Pflegestufen rechnen wir die von uns erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse     direkt ab. Wenn Sie weniger Leistungen von uns haben wollen, als die Pflegekasse finanzieren würde, erhalten Sie die Differenz  anteilig, das heißt prozentual zur Höhe des Pflegegeldes, von der Pflegekasse ausgezahlt.

4. Sollten Sie mehr Leistungen von uns haben wollen, als die Pflegekasse finanziert, stellen wir Ihnen diese gesondert in Rechnung.

Auch hier gilt wiederum:

Welche Leistungskomplexe für Sie am sinnvollsten sind, sollten wir gemeinsam besprechen. In jedem Falle entscheiden Sie, welche der einzelnen Leistungen Ihren persönlichen Bedürfnissen am besten entsprechen.

Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beantragt haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen.

 

 

  • Wie ist das mit den Beratungsbesuchen?

Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beantragt haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen.

In den Pflegestufen I und II muss dies mindestens einmal in sechs Monaten erfolgen und in der Pflegestufe III mindestens alle drei Monate. Ein solcher Beratungsbesuch hat in jedem Falle durch einen professionell geführten Pflegedienst, der einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen hat, zu erfolgen.

Die Kosten für diesen Pflegeeinsatz werden von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Versicherten vom zuständigen Versicherungsunterneh­men übernommen. Wir rechnen dies direkt mit der Pflegekasse ab.

Der Sinn dieser gesetzlichen Vorschrift besteht darin, dass professionelle Pflegekräfte in regelmäßigen Abständen überprüfen können, ob die häusliche Pflege noch sichergestellt ist. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, Ihnen Tipps und Hilfen zu geben, wie Ihre Angehörigen die Pflege am besten organisieren.

Wir beraten Sie gerne, ob Sie eventuell teilweise professionelle Hilfe und ob Sie Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen sollten oder ob Maßnahmen der Wohnraumanpassung angezeigt sind.

Darüber hinaus sind wir verpflichtet — mit Ihrer Zustimmung —‚ einen Kurzbericht an die Pflegekasse zu geben. Sollten Sie dies nicht wünschen, wird die Pflegekasse nachfragen. Möglicherweise führt dies zu einer Überprüfung durch den Medizinischen Dienst.

Was uns betrifft, so können Sie sicher sein, dass wir diesen Beratungsbesuch mit der Absicht durchführen, Ihnen zu helfen. Ebenso können Sie sicher sein, dass wir objektiv darüber berichten werden.

 

 

  • Wann bekomme ich Leistungen der Krankenkasse?

Wenn Sie Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz bekommen, heißt dies noch längst nicht, dass die Krankenkasse für Sie keine Pflegeleistungen mehr übernimmt.

Denn auch Sie können krank werden.

Alle Leistungen, die der Sicherung der ambulanten Behandlung (z. B. durch Ihren Hausarzt) dienen oder die notwendig sind, damit Sie nicht ins Krankenhaus müssen, bezahlt Ihre Krankenkasse. Wenn dies Ihr Arzt verordnet, werden solche Behandlungspflegeleistungen (Medikamentengabe, Einreibungen, Injektionen, Blutdruckmessungen Blutzuckerkontrolle usw.) nach wie vor von Ihrer Krankenschwester oder Ihrem Pfleger erbracht. Diese Leistungen werden nicht auf die Pflegesachleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz angerechnet. Sie erhalten diese Leistungen zusätzlich. In einem solchen Krankheitsfall wird also auch das Pflegegeld nicht gekürzt.

In der Vergangenheit hat es hierbei immer wieder Schwierigkeiten gegeben. Einzelne Krankenkassen-Sacharbeiter waren der Auffassung, dass Grundpflege-Leistungen ausschließlich von der Pflegeversicherung bezahl werden. Diese Sacharbeiter irren.

Wenn Ihnen beispielsweise Ihr Hausarzt bestimmte Leistungen in der Krankenpflege verordnet, so haben Sie darauf einen Anspruch, wenn die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind.

  • Wie ist das mit der Urlaubspflege?

Die Voraussetzung, um eine solche Leistung von der Pflegekasse zu bekommen, ist, dass Ihre Pflegeperson Sie vor der erstmaligen Verhinderung/Urlaub mindestens zwölf Monate in Ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse hierzu können im Einzelfall bis zu € 1470,- im Kalender­jahr betragen.

Um Sie in dieser Zeit zu versorgen, können Sie entweder in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung leben, oder Ihr Pflegedienst betreut Sie ambulant in Ihrer gewohnten häuslichen Umgebung. Auch hierbei beraten wir Sie wieder gerne.

Für den Fall, dass Ihre Pflegeperson mit Ihnen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, betragen die Höchstgrenzen dessen, was die Pflegekasse für die Urlaubspflege bezahlt, € 215, wenn Sie Pflegestufe I haben, € 420, wenn Sie Pflegestufe II haben, und € 675, für Pflegestufe III.

 

  • Wie ist das mit den Leistungen bei Kurzzeitpflege?

Wenn die häusliche Pflege durch uns nicht erbracht werden kann oder diese nicht ausreicht und auch eine teilstationäre Pflege nicht hinreichend ist, haben Sie Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Dies kann zum Beispiel sein für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Pflege.

Denkbar wäre dies auch in Krisensituationen, in denen vorübergehend die Pflege zu Hause oder auch eine Unterbringung in einer „Tagespflege­ oder Nachtpflegeeinrichtung“ nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

Der Anspruch auf diese vollstationäre Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Der Anspruch besteht auch für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung. Die Aufwendungen der Pflegekasse für diese Kurzzeitpflege dürfen € 1.470,- pro Jahr nicht übersteigen.

Auch hier beraten wir Sie gern. Dabei werden wir gemeinsam mit Ihnen oder Ihren Angehörigen herausfinden, ob die Pflege zu Hause doch möglich ist.

Zum Nachlesen:

Für den Fall, dass Sie sich selbst informieren möchten, können Sie gern eine Kopie der entsprechenden Paragraphen des Pflegeversicherungsgesetzes haben. Sie beziehen sich auf die Vorschriften in den Paragraphen 14 bis 45.

 

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