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Pflegedienst Vivantus

Information

 

Strasse: Oderweg 6
PLZ / Ort: Fuldabrück
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Rubriken: Krankenpflege, Altenpflege, Pflegedienst
Suchbegriffe: Krankenpflege, Altenpflege, Pflegedienst, Verhinderungspflege, Vivantus, Fuldabrück
Informationen:

Pflegedienst Vivantus

Unser Team

Im Pflegeeinsatz sind zur Zeit: Fr. Rojas Ramos (Inhaberin und PDL), sowie die Mitarbeiterin Fr. Rifinius

 

Unser Angebot

Wir bieten Ihnen unter Anderem an:

  • Grund- und Behandlungspflege nach SGB V
  • Alle Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI
    ( z.B. Verhinderungspflege, Beratungseinsätze, Betreuung)
  • Vetragspartner aller Kranken- und Pflegekassen
  • 24 Stunden Rufbereitschaft
  • Aktive Unterstützung bei der Abwicklung aller Formalitäten mit der Pflegekasse und den Krankenkassen
  • Beratung von Hilfsmitteln
  • Beratung und Vermittlung von Hausnotrufen

 

Leistungen

Sachleistungen:

Unter Sachleistungen ist der Einsatz professioneller Pflegekräfte zu verstehen, deren Aufwendungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Der Pflegebedürftige erhält die Pflege und somit eine "Sache" und kein bares Geld.

Professionelle Helfer können auf verschiedene Arten in den Dienst der Pflegekasse treten. Sie können von ambulanten Diensten kommen, mit denen die Pflegekasse zusammenarbeitet, also einen Versorgungsvertrag hat. Sie können aber auch direkt bei der Pflegekasse angestellt sein. So gewährleistet die Pflegekasse, dass der Pflegebedürftige qualitativ hochwertige Pflege bekommt.

  • Pflegestufe 1:
    Sachleistungen bis zu 420€ im Monat
  • Pflegestufe 2:
    Sachleistungen bis zu 980€ im Monat
  • Pflegestufe 3:
    Sachleistungen bis zu 1470€ im Monat (Härtefälle bis 1918€)

Pflegegeld:

Die zweite Art sich pflegerisch unterstützen zu lassen, erfolgt privat durch den Pflegebedürftigen selbst. Diese Betreuung durch die Familie, Nachbarn oder Freunde unterstützt die Pflegekasse durch ein monatliches Pflegegeld.

Der Gesetzgeber legt fest, dass mit dem Pflegegeld "dem Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird."

Dies bedeutet, dass die Pflege durch Angehörige und Freunde auch finanziell anerkannt wird. Der Pflegebedürftige kann so die Helfer, für ihren unermüdlichen Einsatz ein wenig belohnen. Eine Härtefallregelung gibt es beim Pflegegeld nicht.

  • Pflegestufe 1:
    Pflegegeld 215€ im Monat
  • Pflegestufe 2:
    Pflegegeld 420€ im Monat
  • Pflegestufe 3:
    Pflegegeld 675€ im Monat

Pflegegeld und Unterhaltsansprüche/ Unterhaltsverpflichtungen

Wird Pflegegeld oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson in bestimmten Fällen unberücksichtigt. Damit wird z.B. ereicht, dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegen den früheren Ehemann nicht gemindert wird, wenn sie für die Pflege des gemeinsamen pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhält.

Diese Regelung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen, der Höhe und der Zahlungsweise des Pflegegeldes.

Zahlung von Pflegegeld im Sterbemonat

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. Diese Regelung findet allerdings nur dann Anwendung, wenn im Todesmonat mindestens für einen Tag ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestanden hat.

Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen

Ob der Pflegebedürftige nun Sachleistungen oder Pflegegeld beziehen möchte, bleibt ihm selbst überlassen. Der Bedürftige uns sein privates Umfeld werden nach reiflicher Überlegung die Leistungen auswählen, die zur individuellen Situation des Betroffenen am besten passen.

Doch die Wahlfreiheit geht sogar noch einen Schritt weiter: Man kann die beiden Leistungsarten kombinieren. Diese dritte Möglichkeit- die Kombinationsleistung- bietet sich vor allem in solchen Fällen an, in denen die Betroffenen grundsätzlich die Pflege durch ihre Angehörigen organisiert haben, aber nicht die gesamte Pflege leisten können. Es kann ein Teil der zustehenden Pflegeeinsätze abgerufen und die Restleistung als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden.

Zeitraum der Festlegung

Das Verhältnis von Pflegegeld und Sachleistung muss der Pflegebedürftige für sechs Monate festlegen. Manchmal ändert sich jedoch die Pflegesituation so schnell, dass ein wesentlich anderer Bedarf entsteht. Dann wird natürlich auch die Entscheidung für eine bestimmte Kombinationslösung hinfällig.

Eine Änderung ist auch möglich, wenn nur noch eine der beiden Pflegehilfen bezogen werden soll. In Einzelfällen ist jedoch der Anteil der Sachleistungen.

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